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            Eine dritte Person, die alte Pfeiferin, leugnete zwar die Beschuldigung, dass sie einen Mann, der seiner Frau davon gegangen, "uffm Bock geholt habe", gestand aber, dass "ihr die lange Catherine zu Oederan drey   corallen gegeben, die sie brauchen solle, damit derselben catherina man widder heym kehre, und sagt, sie habe von einer freien Dirne gelernt, wenn einer drey corallen nem und werf sie in ein Nepflein voller wasser und dreht sich 3 mal umb, so müsse der, den sie haben wollt, kommen, aber man dürfe kein wort darzu sprechen, denn das walt Gott."

            Das Ende dieser Untersuchung und ob ein Urteil gesprochen, enthalten die Akten nicht.

            Ein anderes Aktenstück handelt von der klugen Frau zu Penig, die im Jahre 1542 als Zauberei großen Zulauf hatte. Der Kurfürst Johann Friedrich erließ deshalb ein Reskript an den Rat, "die Frau von dannen zu schaffen, auch gegen ir und diejenigen so sich ir Raths gesucht und sich ihrer Zauberei theilhaftig gemacht mit strafe zu erzeigen." Es wurden nun mehrere Frauen abgehört, welche sich bei erlittenen Diebstählen bei ihr Rats erholet. Die kluge Frau hatte ihnen die Zusicherung gegeben "wenn es noch vorhanden, sollten sie es wiedererhalten." Einer Frau, der, wie der Röberin und der langen Catherine, wie wir eben gehört, der Mann entlaufen war, was also damals ein allgemein grassierendes Übel gewesen sein muss, und die sich nach ihm erkundigt, hatte die Zauberin geantwortet, "sie dorfft nach irem manne nit fragen, denn ehr ganz weit hinwegkommen darby es auch bliebenn." Der Kurfürst überzeugte sich wohl, dass die kluge Frau zu solchen Antworten nicht gerade einer unmittelbaren Vernehmung mit dem Bösen bedurft hatte, und wir finden daher auch nichts von einer strengen Ahndung gegen sie.

            Sophie von Taubenheim, die mit ihrer Genossin wegen Zauberei unter Kurfürst August, erstere mit dem Schwert, letztere durch das Feuer, hingerichtet ward, können wir hier mit Stillschweigen übergehen, da mehrere Schriften, unter anderen Gräße, Sagenschatz, Nummer 106, Seite 82, und Nummer 268, Seite 206, ihrer gedenken.

            Eine große Ausdehnung hatte aber, wie man glaubte, das Laster der Zauberei zu Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts in der Grafschaft Henneberg erlangt, die nach dem Aussterben der Grafen dieses Namens an die sächsische Häuser fiel, welche sie anfänglich gemeinschaftlich besaßen. Kurfürst Johann Georg I. erließ im Jahre 1612 an die gemeinschaftliche Regierung in Meiningen eine Verordnung "gegen das schändliche Laster der Zauberei: die berüchtigten und zur Haft gebrachten verdächtigen Personen sollten mit ziemlicher scharfer Frage in der Tortur angegriffen werden", doch fügte der Kurfürst mildernd bei, "es solle darin nicht excedirt werden, noch durch allzuscharfes Angreifen und

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